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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 165


§ 165

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.