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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1570


§ 1570

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.