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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 153


§ 153

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.