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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1488


§ 1488

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtsgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.


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