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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1433


§ 1433

Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.