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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 137


§ 137

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.