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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1277


§ 1277

Der Pfandgläubiger kann seine Befriedigung aus dem Rechte nur auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben unberührt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.