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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 125


§ 125

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.