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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1248


§ 1248

Bei dem Verkaufe des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, daß der Pfandgläubiger weiß, daß der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.