<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1147


§ 1147

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.