<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1129


§ 1129

Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.