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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1102


§ 1102

Verliert der Käufer oder sein Rechtsnachfolger infolge der Geltendmachung des Vorkaufsrechts das Eigentum, so wird der Käufer, soweit der von ihm geschuldete Kaufpreis noch nicht berichtigt ist, von seiner Verpflichtung frei; den berichtigten Kaufpreis kann er nicht zurückfordern.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.