<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1069


§ 1069

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Rechte erfolgt nach den für die Übertragung des Rechtes geltenden Vorschriften.

(2) An einem Rechte, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.