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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1054


§ 1054

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.