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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 104


§ 104

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat;

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.