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Bürgerliches Gesetzbuch - Paragraph 1030


§ 1030

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.