§ 19
(1) Einheitswerte werden festgestellt (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 der
Abgabenordnung)
1. für inländischen Grundbesitz, und zwar
für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a und 51a),
für Grundstücke (§§ 68, 70),
für Betriebsgrundstücke (§ 99),
2. für inländische Gewerbebetriebe (§ 95),
3. gestrichen
(2) Erstreckt sich eine der in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Einheiten auch auf das Ausland und gehört auch der ausländische Teil zum Gesamtvermögen, so ist ein zweiter Einheitswert festzustellen, der auch diesen Teil umfaßt. Unterliegt eine wirtschaftliche Einheit den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern in verschiedenem Ausmaß, so ist für den jeweils steuerpflichtigen Teil je ein Einheitswert gesondert festzustellen.
(3) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen
1. über die Art der wirtschaftlichen Einheit,
a) bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75),
b) bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören (wirtschaftliche Untereinheiten), auch über den Gewerbebetrieb;
2. über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
(4) Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.