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Bewertungsgesetz - Paragraph 124


§ 124

(1) Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1993 anzuwenden.

(2) § 11 Abs. 2 ist erstmals für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf den 31. Dezember 1992 anzuwenden.

(3) § 97 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b und § 110 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1322), sind auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1986 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

(4) § 111 Nr. 5 Buchstabe d und § 136 in der Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden.

(5) § 135 ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an anzuwenden.

(6) § 20 Satz 2 in der vorstehenden Fassung ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1993 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.


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