§ 119
(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.
(2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.