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Vierter Abschnitt. Sondervorschriften


Paragraph 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
Paragraph 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
Paragraph 41 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
Paragraph 42 Datenschutzbeauftragte der Rundfunkanstalten des Bundesrechts


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