Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Paragraph 8
§ 8 Schranken der Inhaltskontrolle
Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften
abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.