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Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Paragraph 8


§ 8 Schranken der Inhaltskontrolle

Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden.


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