Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen - Paragraph 4a
§ 4a Auskunftspflicht
Die zuständige Behörde hat dem nach § 3 Abs. 2 oder
4 zur Entsorgung Verpflichteten auf Anfrage Auskunft über vorhandene
geeignete Abfallentsorgungsanlagen zu erteilen.