§ 1a Abfallvermeidung und Abfallverwertung
(1) Abfälle sind nach Maßgabe von Rechtsverordnungen auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 5 zu vermeiden. Die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, Abfälle nach den Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Einsatz reststoffarmer Verfahren oder durch Verwertung von Reststoffen zu vermeiden, bleiben unberührt.
(2) Abfälle sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 3 oder, soweit dies Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 vorschreiben, zu verwerten.