'Die SATZUNG des A.C.T.e.V. Bremen'
Verein für alle
Computersysteme
Paragraph 1
Name und Sitz
Der Club führt den Namen A.C.T., " ATARI - COMPUTER - TEAM ", versteht
sich als Verein für alle Computersysteme und ist in zwei Untergruppen
aufgeteilt:
a) die 8 Bit - Gruppe
b) die 16 Bit - Gruppe
Der Club arbeitet völlig unabhängig vom System-Hersteller. Sitz, Geschäftsadresse und Gerichtsstand ist Bremen.
Paragraph 2
Aufgaben und Ziele
Der Verein widmet sich nachfolgenden Aufgaben und
Zielen:
- ) Die Verbreitung, die Erhaltung und Weiterentwicklung des Atari-Mikrocomputersystems und dessen Software.
- ) Fort- und Weiterbildung der Mitglieder in System- und Programmiertechnik.
- ) Entwicklung und Herstellung von alternativen Anwenderprogrammen.
Paragraph 3
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Club ist freiwillig. Die Mitgliedschaft bedingt die Anerkennung der Clubsatzung. Mitglieder können alle natürlichen
Personen, ohne Rücksicht auf Nationalität und Konfession, werden. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt
werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten einzuholen. Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und der
Satzung gilt der Bewerber als aufgenommen. Von jedem Mitglied wird erwartet, daß es sich im Sinne und im Interesse des Vereins einsetzt.
Paragraph 4
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch :
- ) den Tod,
- ) den Austritt,
- ) den Ausschluß eines Mitgliedes.
Die Austrittserklärung muß schriftlich abgegeben werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat zum Quartalsende. Die
Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nur über
das Quartalsende hinaus, wobei eine Bearbeitungsgebühr von 5,-- DM (in Worten : fünf DM) erhoben
wird. Ein Mitglied, welches dem Clubansehen schadet, kann durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand, so kann ebenfalls ein Ausschluß erfolgen. Die
Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds bei Zahlungsrückstand liegt in der Zuständigkeit des Vorstandes. Zuvor ist das
Mitglied schriftlich zur Zahlung der säumigen Beiträge aufzufordern. Der Anspruch auf die rückständigen Beiträge
bleibt bestehen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegen den Club und dessen Vermögen.
Paragraph 5
Sofortiger Ausschluß
Es ist allen Mitgliedern sowie Besuchern untersagt, innerhalb der Clubräume oder bei Clubveranstaltungen,
sogenannte Raubkopien in irgendeiner Form zu veräußern oder anzubieten.
Es ist allen Mitgliedern und Gästen untersagt, irgendwelche Raubkopien oder Listen von solchen in die
Clubräume mitzubringen! Zuwiderhandlungen werden mit sofortigem Ausschluß geahndet. Hierzu
bedarf es nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet der
betreffenden Person, die gegen die o.g. Punkte verstößt, unter Angabe des Grundes, schriftlich den
Ausschluß mitzuteilen. Der Club behält sich vor, gegen Mitglieder, die dem Club durch Mißachtung der
o.g. Vorschrift einen Schaden zugefügt haben, gerichtliche Maßnahmen einzuleiten und auf
Schadensersatz zu drängen.
Paragraph 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, bestehende Einrichtungen und beide Gruppen des Clubs zu nutzen. Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht.
Paragraph 7
Mitgliederbeiträge
Die erforderlichen Finanzmittel werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Der monatliche
Beitrag und die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Paragraph 8
Organe des Clubs
Die Organe des Clubs sind :
- ) Die Mitgliedervesammlung
- ) Der Vorstand
Paragraph 9
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Die Mitgliederversammlung wird einberufen:
- )vom Vorstand
- )vom Vorstand, auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder.
Die Mitglieder verpflichten sich an den Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig unabhängig
von einer prozentualen Einschränkung mit den anwesenden Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit der anwesenden eingetragenen Mitglieder! Der Beschlußfassung der
Mitgliederverdammlung unterliegen insbesondere :
3. ) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder :
a) die Entlastung des Vorstands,
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
c) die Wahl der Kassenprüfer,
d) die Annahme von Anträgen,
e) Satzungsänderungen,
f) die Abwahl eines Mitglieds des Vorstands,
g) die Genehmigung des Haushaltsplanes.
4. ) mit 2/3 Mehrheit der eingetragenen Mitglieder :
a) die Auflösung des Clubs.
Die Mitglieder des Vorstands sind in geheimer Wahl zu wählen. Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und
von eingetragenen Mitgliedern gestellt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind für jedes Mitglied
verbindlich. über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Diese Protokolle sind ordnungsgemäß abzulegen und aufzubewahren.
Paragraph 10
Gruppenversammlung
Die Mitglieder der einzelnen Gruppen verpflichten sich an Gruppenversammlungen
teilzunehmen. Die Gruppenversammlungen werden von den Gruppenleitern bekannt
gegeben. Die Versammlungen haben mindestens einmal im Monat stattzufinden.
über jede Gruppenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, daß
dem Gesamtvorstand des A.C.T. vorzulegen ist. Bei Abstimmungen innerhalb der
Untergruppen genügt ein einfaches Mehrheitsverhältnis. Zur
Inkrafttretung der Untergruppenbeschlüsse bedarf es der Zustimmung des
A.C.T. - Vorstands.
Paragraph 11
Der Vorstand
Der Vorstand des Clubs wird für eine Amtszeit von einem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) gewählt,
bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt und besteht gemäß Paragraph 26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden
und dessen Stellvertreter (zweiter Vorsitzender). Ferner aus :
- ) dem Kassenwart und dessen Stellvertreter,
- ) dem Schriftführer und dessen zwei Stellvertreter,
- ) den Gruppenleitern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden vertreten. Ausgenommen sind hiervon
Jugendliche unter 18 Jahren für das Amt des ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem des Kassenwartes. Vorstandsmitglieder
dürfen keinem konkurrierenden Verein als Vorstandsmitglied angehören. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durch und bestimmt in ihrem Rahmen die Clubarbeit. Der Vorstand beschließt die Höhe der Einzeletare.
Der Vorstand beruft regelmäßig, mindestens jedoch quartalsweise, eine Vorstandssitzung ein. Die
Gruppenleiter sind berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie besitzen jeder ein volles
Stimmrecht! Ist ein Gruppenleiter zugleich auch Mitglied des Vorstands, so hat dieser nur das
Stimmrecht für das jeweilige Amt des Vorstandes, das dieser Gruppenleiter bekleidet. Hierüber protokoll
zu führen und dieses vom Vorsitzenden (Leiter der Versammlung) und dem Protokollführer
unterzeichnen zu lassen. Diese Protokolle sind ordnungsgemäß abzulegen und aufzubewahren.
Paragraph 12
Kassen- und Geschäftsführung
Der Kassenwart und der Geschäftsführer sind für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassen- und
Geschäftsführung verantwortlich. Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Geschäftsbericht zu erstellen und
dem Vorstand bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.
Paragraph 13
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. Die Kassenprüfer sind der der
Mitgliederversammlung verantwortlich und verpflichtet. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens zweimal jährlich eine
Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode ist nur die
Wiederwahl eines der beiden Kassenprüfer möglich.
Paragraph 14
Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Voraussetzung ist eine
2/3 Mehrheit der eingetragenen Mitglieder. Vor der Auflösung sind alle bestehenden Verbindlichkeiten und Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Das
Restvermögen ist zu gleichen Teilen an die eingetragenen Mitglieder zu verteilen. Ausnahme : wenn die Kosten der Aufteilung gleich oder
höher sind als die zu überweisenden Teilbeträge, wird das Restvermögen an mindestens zwei Bremer wohltätigen
Einrichtungen zu gleichen Teilen verteilt. Die Auswahl der wohltätigen Einrichtungen trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Paragraph 15
Haftung
Der Club kann von seinen Mitgliedern und Gästen für Unfälle oder Schäden (bei Veranstaltungen des
Clubs) nicht haftbar gemacht werden!
Paragraph 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. Dezember 1995 in Kraft.
letzte Fassung in HTML-Format: 02.01.1998 [J.Kr.]