'Die SATZUNG des A.C.T.e.V. Bremen'

Verein für alle Computersysteme

Paragraph 1

Name und Sitz

Der Club führt den Namen A.C.T., " ATARI - COMPUTER - TEAM ", versteht sich als Verein für alle Computersysteme und ist in zwei Untergruppen aufgeteilt:

    a) die 8 Bit - Gruppe
    b) die 16 Bit - Gruppe

Der Club arbeitet völlig unabhängig vom System-Hersteller. Sitz, Geschäftsadresse und Gerichtsstand ist Bremen.

Paragraph 2

Aufgaben und Ziele

 Der Verein widmet sich nachfolgenden Aufgaben und Zielen:
  1. ) Die Verbreitung, die Erhaltung und Weiterentwicklung des Atari-Mikrocomputersystems und dessen Software.
  2. ) Fort- und Weiterbildung der Mitglieder in System- und Programmiertechnik.
  3. ) Entwicklung und Herstellung von alternativen Anwenderprogrammen.

Paragraph 3

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Club ist freiwillig. Die Mitgliedschaft bedingt die Anerkennung der Clubsatzung. Mitglieder können alle natürlichen Personen, ohne Rücksicht auf Nationalität und Konfession, werden. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten einzuholen. Mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und der Satzung gilt der Bewerber als aufgenommen. Von jedem Mitglied wird erwartet, daß es sich im Sinne und im Interesse des Vereins einsetzt.

Paragraph 4

Ende der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch :
  1. ) den Tod,
  2. ) den Austritt,
  3. ) den Ausschluß eines Mitgliedes.
Die Austrittserklärung muß schriftlich abgegeben werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat zum Quartalsende. Die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen erfolgt nur über das Quartalsende hinaus, wobei eine Bearbeitungsgebühr von 5,-- DM (in Worten : fünf DM) erhoben wird. Ein Mitglied, welches dem Clubansehen schadet, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ist ein Mitglied mehr als drei Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand, so kann ebenfalls ein Ausschluß erfolgen. Die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitglieds bei Zahlungsrückstand liegt in der Zuständigkeit des Vorstandes. Zuvor ist das Mitglied schriftlich zur Zahlung der säumigen Beiträge aufzufordern. Der Anspruch auf die rückständigen Beiträge bleibt bestehen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren sämtliche Ansprüche gegen den Club und dessen Vermögen.

Paragraph 5

Sofortiger Ausschluß

Es ist allen Mitgliedern sowie Besuchern untersagt, innerhalb der Clubräume oder bei Clubveranstaltungen, sogenannte Raubkopien in irgendeiner Form zu veräußern oder anzubieten. Es ist allen Mitgliedern und Gästen untersagt, irgendwelche Raubkopien oder Listen von solchen in die Clubräume mitzubringen! Zuwiderhandlungen werden mit sofortigem Ausschluß geahndet. Hierzu bedarf es nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet der betreffenden Person, die gegen die o.g. Punkte verstößt, unter Angabe des Grundes, schriftlich den Ausschluß mitzuteilen. Der Club behält sich vor, gegen Mitglieder, die dem Club durch Mißachtung der o.g. Vorschrift einen Schaden zugefügt haben, gerichtliche Maßnahmen einzuleiten und auf Schadensersatz zu drängen.

Paragraph 6

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, bestehende Einrichtungen und beide Gruppen des Clubs zu nutzen. Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht.

Paragraph 7

Mitgliederbeiträge

Die erforderlichen Finanzmittel werden durch Beiträge der Mitglieder aufgebracht. Der monatliche Beitrag und die Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Paragraph 8

Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind :
  1. ) Die Mitgliedervesammlung
  2. ) Der Vorstand

    Paragraph 9

    Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Die Mitgliederversammlung wird einberufen:
    1. )vom Vorstand
    2. )vom Vorstand, auf Antrag von mindestens 30% der Mitglieder.
    Die Mitglieder verpflichten sich an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig unabhängig von einer prozentualen Einschränkung mit den anwesenden Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden eingetragenen Mitglieder! Der Beschlußfassung der Mitgliederverdammlung unterliegen insbesondere :
    a) die Entlastung des Vorstands,
    b) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
    c) die Wahl der Kassenprüfer,
    d) die Annahme von Anträgen,
    e) Satzungsänderungen,
    f) die Abwahl eines Mitglieds des Vorstands,
    g) die Genehmigung des Haushaltsplanes. a) die Auflösung des Clubs.
    Die Mitglieder des Vorstands sind in geheimer Wahl zu wählen. Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von eingetragenen Mitgliedern gestellt werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind für jedes Mitglied verbindlich. über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Protokolle sind ordnungsgemäß abzulegen und aufzubewahren.

    Paragraph 10

    Gruppenversammlung

    Die Mitglieder der einzelnen Gruppen verpflichten sich an Gruppenversammlungen teilzunehmen. Die Gruppenversammlungen werden von den Gruppenleitern bekannt gegeben. Die Versammlungen haben mindestens einmal im Monat stattzufinden. über jede Gruppenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, daß dem Gesamtvorstand des A.C.T. vorzulegen ist. Bei Abstimmungen innerhalb der Untergruppen genügt ein einfaches Mehrheitsverhältnis. Zur Inkrafttretung der Untergruppenbeschlüsse bedarf es der Zustimmung des A.C.T. - Vorstands.

    Paragraph 11

    Der Vorstand

    Der Vorstand des Clubs wird für eine Amtszeit von einem Geschäftsjahr (Kalenderjahr) gewählt, bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl im Amt und besteht gemäß Paragraph 26 BGB aus dem ersten Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (zweiter Vorsitzender). Ferner aus :
    1. ) dem Kassenwart und dessen Stellvertreter,
    2. ) dem Schriftführer und dessen zwei Stellvertreter,
    3. ) den Gruppenleitern.
      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden vertreten. Ausgenommen sind hiervon Jugendliche unter 18 Jahren für das Amt des ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und dem des Kassenwartes. Vorstandsmitglieder dürfen keinem konkurrierenden Verein als Vorstandsmitglied angehören. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und bestimmt in ihrem Rahmen die Clubarbeit. Der Vorstand beschließt die Höhe der Einzeletare. Der Vorstand beruft regelmäßig, mindestens jedoch quartalsweise, eine Vorstandssitzung ein. Die Gruppenleiter sind berechtigt an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie besitzen jeder ein volles Stimmrecht! Ist ein Gruppenleiter zugleich auch Mitglied des Vorstands, so hat dieser nur das Stimmrecht für das jeweilige Amt des Vorstandes, das dieser Gruppenleiter bekleidet. Hierüber protokoll zu führen und dieses vom Vorsitzenden (Leiter der Versammlung) und dem Protokollführer unterzeichnen zu lassen. Diese Protokolle sind ordnungsgemäß abzulegen und aufzubewahren.

      Paragraph 12

      Kassen- und Geschäftsführung

      Der Kassenwart und der Geschäftsführer sind für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassen- und Geschäftsführung verantwortlich. Am Ende des Geschäftsjahres ist ein Geschäftsbericht zu erstellen und dem Vorstand bis zum 15. Februar des folgenden Kalenderjahres vorzulegen.

      Paragraph 13

      Kassenprüfer

      Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder zu Kassenprüfern. Die Kassenprüfer sind der der Mitgliederversammlung verantwortlich und verpflichtet. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens zweimal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode ist nur die Wiederwahl eines der beiden Kassenprüfer möglich.

      Paragraph 14

      Auflösung des Clubs

      Die Auflösung des Clubs kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Voraussetzung ist eine 2/3 Mehrheit der eingetragenen Mitglieder. Vor der Auflösung sind alle bestehenden Verbindlichkeiten und Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Das Restvermögen ist zu gleichen Teilen an die eingetragenen Mitglieder zu verteilen. Ausnahme : wenn die Kosten der Aufteilung gleich oder höher sind als die zu überweisenden Teilbeträge, wird das Restvermögen an mindestens zwei Bremer wohltätigen Einrichtungen zu gleichen Teilen verteilt. Die Auswahl der wohltätigen Einrichtungen trifft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

      Paragraph 15

      Haftung

      Der Club kann von seinen Mitgliedern und Gästen für Unfälle oder Schäden (bei Veranstaltungen des Clubs) nicht haftbar gemacht werden!

      Paragraph 16

      Inkrafttreten

      Diese Satzung tritt am 15. Dezember 1995 in Kraft.
     

    letzte Fassung in HTML-Format: 02.01.1998 [J.Kr.]